Satzung des MMM-Clubs e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „MMM-Club (Moderne Markt-Methoden) e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Clubs

(1) Der Club pflegt den Erfahrungsaustausch über moderne Handels- und Vertriebsmethoden im Sinne einer fortschrittlichen Verbraucherversorgung. Er sammelt und sichtet neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Warendistribution und Dienstleistungen und stellt Interessenten darüber Dokumentationsmaterial zur Verfügung.
(2) Der Club führt Kongresse, Seminare und Studienreisen durch und vermittelt fachliche Kontakte. Er vergibt ferner Studienaufträge an Hochschulen und fördert deren Studierende, soweit sie mit solchen Aufgaben betraut werden.
(3) An seiner Arbeit können alle Unternehmen und Unternehmer des Handels und der absatzwirtschaftlich orientierten Industrie teilnehmen.
(4) Der Club ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingerichtet.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Clubs können alle Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die an einem Erfahrungsaustausch über moderne Handels- und Vertriebsmethoden interessiert sind und die vom Club festgelegten MMM-Seminare entweder besucht haben oder dies beabsichtigen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet nach freiem Ermessen der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich festzulegen ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
b) durch Kündigung des Mitglieds, die durch eingeschriebenen Brief an das Sekretariat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erfolgen hat.
c) durch Ausschluss.
Schädigt ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Clubs oder wurde über dessen Firma das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, dann kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dieser Beschlussfassung ist dem Mitglied Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, und zwar innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Berufung kann das Mitglied seine Mitgliedschaft nicht mehr ausüben.

§4 Mitgliedsrecht

Die Mitgliedschaft berechtigt insbesondere
1. zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung derjenigen Rechte, die der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes und dieser Satzung zukommen;
2. zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Clubs (einschließlich Familienangehörigen bei natürlichen Personen bzw. den entsprechenden Beauftragten bei juristischen Personen);
3. zur Konsultierung des Sekretariats für alle in §2 beschriebenen Zwecke des Clubs.

§5 Organe

Organe des Clubs sind:
1. Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Clubs, der die Bezeichnung Präsidium führt, besteht aus dem Präsidenten und bis zu fünf Vizepräsidenten, die alle von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Präsidium bestellt den/die Leiter/in des Club-Sekretariats, der/die die Bezeichnung geschäftsführendes Präsidialmitglied führt.
(2) Der Präsident und der/die Leiter/in des Club-Sekretariates vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Es besteht Gesamtvertretung.
(3) Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Die Amtsdauer der Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, dann findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit des Ausgeschiedenen statt.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen.
(2) Unabhängig davon hat der Vorstand gemäß §37 Abs. 1 BGB eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter des Präsidenten. Sind die Stellvertreter ebenfalls verhindert, führt der/die Leiter/in des Club-Sekretariates den Vorsitz.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte. Die Mitgliederversammlung kann mit Beschluss auch weitere Diskussionspunkte unter „Verschiedenes“ auf die Tagesordnung setzen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Präsidiums,
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
c) Entlastung der Mitglieder des Präsidiums,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfordert,
e) Beschlussfassung über die Finanzierung der Veranstaltungen und Arbeiten des Clubs (Beiträge).
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in den durch Gesetz und Satzung zulässigen Fällen in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Leiter des Clubsekretariats zu unterzeichnen ist.

§8 Sekretariat

Das Präsidium richtet zur Durchführung der Clubarbeit ein Sekretariat ein und beruft dazu die erforderlichen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiter.

§9 Auflösung

(1) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann nur gefasst werden, wenn zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind.
(2) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall des in der Satzung festgesetzten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens für einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des §2.

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