Satzung des MMM-Club e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „MMM-Club (Moderne Markt-Methoden) e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Wettenberg.
(3) Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Clubs

(1) Der Club pflegt den Erfahrungsaustausch über moderne Handels- und Vertriebsmethoden im Sinne einer fortschrittlichen Verbraucherversorgung. Er befasst sich mit neuen Entwicklungen in der Konsumgüterwirtschaft.
(2) Der Club führt Kongresse, Seminare und Studienreisen durch und vermittelt fachliche Kontakte. Er kann ferner Studienaufträge an Hochschulen vergeben und deren Studierende fördern.
(3) An seiner Arbeit können alle Unternehmen und Unternehmer des Handels, der Industrie sowie damit verbundener Wirtschaftszweige teilnehmen.
(4) Der Club ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Clubs können alle Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die an einem Erfahrungsaustausch über moderne Handels- und Vertriebsmethoden interessiert sind und die vom Club angebotenen Veranstaltungen entweder besucht haben oder dies beabsichtigen
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme des Mitglieds wird nach freiem Ermessen im Vorstand entschieden. Die Bestätigung erfolgt schriftlich.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
b) durch Kündigung des Mitglieds, die durch eingeschriebenen Brief an das Sekretariat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erfolgen hat.
c) durch Ausschluss. Schädigt ein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Clubs oder wurde über dessen Firma das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, dann kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dieser Beschlussfassung ist dem Mitglied Möglichkeit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, und zwar innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Berufung kann das Mitglied seine Mitgliedschaft nicht mehr ausüben.
d) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedsrecht

Die Mitgliedschaft berechtigt insbesondere
1. zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung derjenigen Rechte, die der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes und dieser Satzung zukommen;
2. zur Teilnahme an den für alle Mitglieder offenen Veranstaltungen des Clubs (einschließlich Familienangehörigen bei natürlichen Personen bzw. den entsprechenden Beauftragten bei juristischen Personen), solange die Veranstaltung nicht bereits die maximale Teilnehmerzahl erreicht hat und damit ausgebucht ist.
3. zur Konsultierung des Sekretariats für alle in § 2 beschriebenen Zwecke des Clubs

§5 Organe

Organe des Clubs sind:
1. Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Clubs, der die Bezeichnung Präsidium führt, besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten sowie mindestens drei ordentlichen Vorstandsmitgliedern, die alle von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Präsident kann durch Beschluss des Vorstandes seine Funktion hauptamtlich ausüben, ansonsten führt das Präsidium die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch zwei der drei Präsidenten/Vizepräsidenten gemeinsam vertreten.
(3) Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Mitglied von der Entscheidung persönlich betroffen, hat er kein Stimmrecht.
(4) Die Amtsdauer der Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, dann findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit des Ausgeschiedenen statt.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.
(2) Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen.
(3) Unabhängig davon hat der Vorstand gemäß § 37 Abs. 1 BGB eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Sind die Vizepräsidenten ebenfalls verhindert, führt ein ordentliches Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte. Die Mitgliederversammlung kann mit Beschluss auch weitere Diskussionspunkte unter „Verschiedenes“ auf die Tagesordnung setzen.
(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Präsidiums,
b) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
c) Entlastung der Mitglieder des Präsidiums,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, die eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfordert,
e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
f) Entscheidung über die Berufung eines Ausschlusses
g) Auflösung des Vereins
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt in den durch Gesetz und Satzung zulässigen Fällen in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(10) Beschlüsse können schriftlich gefasst werden und Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle Mitglieder des Vereins zustimmen.

§8 Beirat

(1) Der Beirat ist das beratende und unterstützende Organ des Vereins. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, kann jedoch durch Beschluss des Vorstands jederzeit erweitert werden.
(2) Aufgabe des Beirats ist es, den Verein bei der langfristigen Durchsetzung seines Zwecks und der Durchführung der entsprechenden Schritte zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder des Beirats müssen keine Vereinsmitglieder sein.
(4) Mitglieder des Beirats werden vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren bestimmt.
(5) Die Mitglieder des Beirats können aus ihrer Mitte einen Beitragsvorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.
(6) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich.
(7) Die Beiratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung: Diese wird vom Vorstand festgelegt.

§9 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er kann nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.
(2) Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall des in der Satzung festgesetzten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens für einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 2.

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